Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Beschluss vom 3. März 2008 (Az. VI-Kart 19/07 (V)) Anträge des Landes Rheinland-Pfalz (RP) und der Firma Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen ein Zusammenschlussverbot des Bundeskartellamtes zurückgewiesen. Das OLG bezweifelt in den Entscheidungsgründen grundlegend die Zulässigkeit eines staatlichen Monopols und fordert unter Verweis auf die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission die europaweite Ausschreibung der bislang der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erteilten Glücksspielgenehmigung.