Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 18.08.2008 einem Eilantrag eines Sportwetten-Unternehmers stattgegeben (Aktenzeichen: 6 B 10338/08). Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28.03.2008 abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache unter Auflagen angeordnet.