Änderung des Spielbankgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz

Das vom rheinland-pfälzischen Landtag verabschiedete Gesetz zur Änderung des Spielbankgesetzes wurde Ende Februar im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht. Die darin enthaltenen Änderungen treten, soweit sie sich auf die landesrechtlich notwendige Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages für Spielbanken beziehen, rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft, im Übrigen zum 27. Februar 2009 (dem Tag nach der Verkündung).

Mit dem Änderungsgesetz wird im Besonderen die Voraussetzung dafür geschaffen, in der „Erlebnisregion Nürburgring“ einen (weiteren) Zweigspielbetrieb zuzulassen (§ 3 Abs. 2). Dies steht unter dem Namen „RING-CASINO“ auch schon in den Startlöchern und möchte im Juni diesen Jahres seinen Spielbetrieb (mit Großem und Kleinen Spiel) aufnehmen. Die Zulassung eines zusätzlichen Spielbankstandortes ist insoweit bemerkenswert, als dass der gerade neu in das Gesetz aufgenommene § 1 als Gesetzesziel eine wirksame Suchtbekämpfung und eine Begrenzung des Glücksspielangebots vorsieht. Bei der Einbringung des Gesetzentwurfs im Landtag wurde deshalb auf diesen möglichen Widerspruch hingewiesen und kritisch angemerkt, dass eine Umsetzung dieser Ziele eher keine Ausweitung der Spielstätten im Lande erwarten ließe.

Einerseits besteht nun für jeden der zwei Hauptspielbetriebe die Möglichkeit, zwei Zweigspielbetriebe zu unterhalten, andererseits – und das ist allemal außergewöhnlich in Deutschland – gibt § 2 des Gesetzes dem zuständigen Ministerium die Möglichkeit (Kann-Vorschrift), von dem Spielbankunternehmen – außerhalb des Abgabenrechts – einen Anteil der in den Spielbanken getätigten Bruttospielerträge für den Ausbau und Betrieb eines Netzes von Glücksspielsuchtberatungsstellen und für Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht zu fordern. Diese Forderung, mit der auch die fachliche Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsichtsbehörde sicherzustellen ist, kann immerhin bis zu einer Million betragen.

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