Die Antragstellerin veranstaltet Oddset-Wetten. Ihr wurde von behördlicher Seite Mitte Oktober 2004 untersagt, Glücksspiele zu veranstalten, zu halten und Einrichtungen hierzu bereit zu stellen. Außerdem wurde ihr die Werbung untersagt und aufgegeben, ihre gegenständliche Tätigkeit drei Tage nach Bekanntgabe dieses Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung dieser Untersagungsverfügung wurde angeordnet. Die Antragstellerin legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte beim VG Halle, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.