Das LG Kiel (Urt. v. 23.01.2009 - Az.: 14 O 145/08) hat entschieden, dass ein gewerblicher Spielvermittler keinen Anspruch hat, weiterhin Lottospiele über das Internet zu vermitteln. Die Klägerin, eine gewerbliche Spielevermittlung, hatte mit der Beklagten, der Landeslotteriegesellschaft in Schleswig-Holstein, einen entsprechenden Vertrag über die Einlieferung von Lotterielosen, die über das Internet verkauft wurden. Die Lotteriegesellschaft erklärte diesen Vertrag nun für hinfällig und deaktivierte die Schnittstelle.