Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit einem von der Sozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier erwirkten Beschluss vom 20. Januar 2009 (1 W 06/09) eine einstweilige Verfügung gegen eine Landeslotteriegesellschaft erlassen. Die Verfügung verpflichtet die Lottogesellschaft, der Klägerin eine elektronische Schnittstelle zur Einspeisung von gewerblich vermittelten Internet-Lottotipps weiter zur Verfügung zu stellen.