Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG mit seinem Berufungsurteil vom 30.07.2010 verboten, Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen durch den Verkauf von Rubbellosen zu ermöglichen (Az. 6 U 28/09). In seinem Urteil stellte das OLG zudem ausführlich fest, dass der GIG als Kläger in keiner Weise rechtsmissbräuchlich handelt. Weder liege eine Wettbewerbsbehinderung vor, noch seien Klagen gegen die staatliche Lottogesellschaften diskriminierend.