Die Schlussanträge im EuGH-Verfahren C-440/23 bringen keine erhoffte Klarheit für Spielerklagen. Der Generalanwalt hält sich zurück – eine Entscheidung wird wohl erst in deutschen Verfahren fallen.
Die Schlussanträge im EuGH-Verfahren C-440/23 bringen keine erhoffte Klarheit für Spielerklagen. Der Generalanwalt hält sich zurück – eine Entscheidung wird wohl erst in deutschen Verfahren fallen.
Luxemburg/Brüssel, 14. Oktober 2008 – Heute hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, seine Schlussanträge in der Rechtssache C-42/07 vorgelegt, in der es um ein Vorabentscheidungsersuchen eines portugiesischen Gerichts geht. Das portugiesische Gericht stellte dem EuGH die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Lotterie- und Wettmonopol entgegensteht, das sich auf das gesamte Staatsgebiet einschließlich des Internets erstreckt.
Nach Ansicht des Generalanwalts Bot kann die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internet-Wetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. In seinen Schlussanträgen stellt er jedoch klar, dass der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung Bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden.