Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (3 Cs 33 Js 6775/07) sprach am 27.08.07 den Veranstalter eines Pokerturniers vom Vorwurf des Glückspiels frei.
Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck (3 Cs 33 Js 6775/07) sprach am 27.08.07 den Veranstalter eines Pokerturniers vom Vorwurf des Glückspiels frei.
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Das Amtsgericht München hat kürzlich einen Sportwettenvermittler vom Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) freigesprochen (Urteil vom 10. Oktober 2006, Az. 1125 Cs 307 Js 47629/04). Das Gericht verweist hierzu auf die Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Dieses habe ausgeführt, dass das verwaltungsrechtliche Defizit des Staatslotteriegesetzes und des § 284 StGB nicht beseitigt werde.
Mit Urteil vom 12. Juli 2006, AG München – 1123 Cs 307 Js 40932/04 wurde ein Buchmacher, der in Bayern auch Sportwetten vermittelt, aus freigesprochen. Das Amtsgericht stütz sich dabei konsequent auf die vom Verfassungsgericht festgestellte Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols mit dem Grundgesetz. Weder das bayerische Staatslotteriegesetz noch die verwaltungsakzessorische Norm des § 284 StGB könnten das Regelungsdefizit hinsichtlich der Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgleichen.