Schlag gegen das legale Spiel in Deutschland! – Bundesverfassungsgericht bestätigt die harten Maßnahmen der Bundesländer gegen das legale Spiel in Deutschland. Automatenwirtschaft befürchtet Wachstum des illegalen Glücksspielmarktes.
Schlag gegen das legale Spiel in Deutschland! – Bundesverfassungsgericht bestätigt die harten Maßnahmen der Bundesländer gegen das legale Spiel in Deutschland. Automatenwirtschaft befürchtet Wachstum des illegalen Glücksspielmarktes.
Der Kompetenztitel für das Recht der Spielhallen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ermächtigt die Länder zur Regelung sämtlicher Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes einschließlich der räumlichen Bezüge in ihrem Umfeld.
Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. November 2016 über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5, § 9 a Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 und Abs. 5 bis 8, § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 29 Abs. 5 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318, 319, BayRS 2187-4-I).
Zur heutigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Ince (Rs. C 336-14) erklärt Marion Caspers-Merk, Geschäftsführerin der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg: „Glücksspiel ist kein Gut wie jedes andere, sondern mit speziellen Gefahren verbunden.
Nach einem Gutachten des renommierten Staats- und Verwaltungsrechtlers Prof. Dr. Johannes Dietlein ist die Einbindung des Glücksspielkollegiums in das ländereinheitliche Verfahren verfassungsgemäß. Damit sind die Bedenken privater Glücksspielunternehmen widerlegt und eine wesentliche Hürde des Konzessionsverfahrens für die 20 Sportwettenlizenzen genommen.
Grünwald, den 30. September 2015 - Mit seiner heute zugestellten Entscheidung vom 25. September 2015 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof über drei Popularklagen entschieden und Reglungen des Glücksspielstaatsvertrags 2012 (GlüStV) für nicht mit der Bayerischen Verfassung vereinbar erklärt (Az. Vf. 9-VII-13, Vf. 4-VII-14 und Vf. 10-VII-14).
Pressemitteilung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. September 2015 über drei Popularklagen auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit 1. von § 4 a Abs. 3, § 5 Abs. 3 und 4, §§ 9 a, 10 a Abs. 3 und 5, § 19 Abs. 2, § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 30. Juni 2012 (GVBl S. 318, 319, BayRS 2187-4-I)...
Der Verfassungsgerichtshof hat jene Verfahren abgeschlossen, die sich mit der Frage des „kleinen Glücksspiels“ in Wien beschäftigten. Aufgrund der Vorgaben des Glücksspielgesetzes des Bundes sind Glücksspielautomaten, für die einst eine landesrechtliche Bewilligung erteilt wurde, nun seit 1. Jänner 2015 verboten.
Das juristische Chaos rund um die Frage der Legalität von Online-Glücksspielen wächst. Das Amtsgericht München verkündete erst vor kurzem in einer Pressemitteilung, dass sich Teilnehmer an in Deutschland nicht lizensierten Online-Glücksspielen strafbar machen würden und verwies dabei auf eine Entscheidung vom 26.9.14 (Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13). Das Urteil wird jedoch der Berufung beim Landgericht München nicht standhalten:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte in drei Entscheidungen zur Beschlagnahme und Einziehung von Spielapparaten bzw. Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz die Auffassung vertreten, das österreichische Glücksspielgesetz widerspreche dem Unionsrecht und sei daher nicht anzuwenden.
München, 28. September 2011. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute festgestellt, dass kommerzielle Sportwettenanbieter ihre Sportwetten und anderen Glücksspiele im Internet in Deutschland nicht vertreiben dürfen. Der BGH hat betont, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag, Glücksspiele über das Internet zu vertreiben und zu bewerben nicht gegen Verfassungs- und Europarecht verstößt.
Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) ist wirksam. Es verstößt insbesondere nicht gegen das Recht der Europäischen Union. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.