Mit Urteil vom 8. September 2010, C-46/08, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine bedeutsame Zwischenentscheidung in einem beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren der Carmen Media Group Ltd. getroffen, in dem er die ihm von diesem Gericht gestellten Fragen zur Auslegung von Art. 49 EG beantwortet hat. Entgegen zunächst häufig geäußerter Freude darüber, dass der EuGH damit die deutschen Glücksspielmonopole für europarechtswidrig erklärt habe, enthält das Urteil selbst eine solche Feststellung nicht.