Pünktlich zur zweiten Runde des Pokersommerturniers erschienen die verbliebenen 29 Turnierteilnehmer, um auch am zweiten Tag die Spannung des Turniers zu erleben und um das Preisgeld in Höhe von 48.000 Euro zu kämpfen.
Pünktlich zur zweiten Runde des Pokersommerturniers erschienen die verbliebenen 29 Turnierteilnehmer, um auch am zweiten Tag die Spannung des Turniers zu erleben und um das Preisgeld in Höhe von 48.000 Euro zu kämpfen.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 17.11.2006 (Az. OVG 1 S 89.06) die Entscheidung des VG Berlin vom 17.08.2006 bestätigt. Dort hatte das VG Berlin die unter Sofortvollzug ausgesprochene Verfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin bestätigt, wonach Sportwetten nicht an einen in Gibraltar lizenzierten „Offshore-Buchmacher“ vermittelt werden dürfen.
Im edlen Savoy-Hotel an der Charlottenburger Fasanenstraße fand das erste von sieben Poker-Enthusiasten organisierte No-Limit-Turnier um Sachpreise statt. Die durchaus sehenswerten Sachpreise wie ein Humidor für Zigarren, ein Wellness Wochenende, ein Luxus-Pokerkoffer mit 300 Chips, ein Gratis-Trainingsquartal in einem Fitness-Club, .....
Am Samstag, dem 27.05.2006, um 17:00 findet das 1. Berliner Charity-Pokerturnier im Savoy-Hotel, Fasanenstraße 9-10 in 10623 Berlin, statt. Das Texas Hold´em no Limit Turnier wird zugunsten der Kinderhilfs-Organisation Camaquito Deutschland e.V. unter Schirmherrschaft der Pokerroom Berlin GmbH veranstaltet.
Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent. Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 - Az.: C-243/01 - Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen ("Gambelli"). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: "Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung". Diese Rechtsansicht ist durch den Beschluss des LG München (Besch. v. 27. Oktober 2003 - Az.: 5 Qs 41/2003) und die Entscheidung des AG Heidenheim (Beschl. v. 01.12.2003 - AZ.: 3 Ds 424/03 = PDF, 76 KB) in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden.
Das LG Berlin hat kürzlich ein Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB hinsichtlich eines bloßen Vermittlers von Sportwetten abgelehnt (Beschluss vom 23. September 2003 – 526 Os 214/03). Der deutsche Beschuldigte bot in diesem Fall die Möglichkeit an, Oddset-Wetten mit einem auf der Isle of Man ansässigen Buchmacher (mit britischer Lizenz) abzuschließen. Mit diesem Buchmacher hatte der Beschuldigte einen „Wettvermittlungsvertrag“ abgeschlossen. Nach Auffassung des Landgerichts stellt diese Vermittlung keine Veranstaltung von Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB dar.