Entwurf des Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel für Berlin

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – das staatliche Sportwettmonopol in seiner bisherigen Ausgestaltung als verfassungswidrig beurteilt und den (Landes-)Gesetzgeber verpflichtet, unter Beachtung der Vorgaben des Urteils bis zum 31. Dezember 2007 eine Neuregelung zu schaffen. Da diese Entscheidung über Sportwetten hinaus grundsätzliche Bedeutung für das Glücksspielwesen hat, haben sich die Länder darauf verständigt, das Glücksspielwesen insgesamt – soweit in Länderzuständigkeit – neu zu regeln, um hier Rechtssicherheit zu schaffen. Die Länder haben sich dabei für eine konsequent die Suchtbekämpfung sicherstellende Ausgestaltung des Glücksspielmonopols entschieden und die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigte Regelungsalternative einer gesetzlich normierten und kontrollierten Zulassung gewerblicher Glücksspielangebote aus den in den Zielen des Staatsvertrages zusammengefassten Gründen verworfen, namentlich

  • das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  • das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
  • den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
  • sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.

Das Glücksspielangebot wird künftig tatsächlich wirksam begrenzt (u.a. durch das Verbot von Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet und der Werbung dafür, Begrenzung der Zahl der Annahmestellen, Verbot der Anknüpfung von Vergütungen leitender Angestellter von Glückspielveranstaltern an Umsätze und ergänzend im Ausführungsgesetz durch das Verbot von Provisionszahlungen an Vermittler). Dies und die vorgenannten Ziele belegen, dass das Erzielen staatlicher Einnahmen weder im Vordergrund steht noch ein selbständiges Ziel ist, sondern – wie das die nationale und die europäische Rechtsprechung fordert – nicht mehr als eine Beglege ist. Die Einnahmen dienen der Finanzierung gemeinnütziger Zwecke.

Klicken Sie hier um den gesamten Gesetzesentwurf im PDF Format zu lesen.