wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten hier: Antrag nach §80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 5. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Proske, den Richter am Verwaltungsgericht Sohler und die Richterin am Verwaltungsgericht Jäntsch am 27. Juli 2005 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen Nr. 1.1 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 10.02.2005 wird wiederhergestellt und gegen Nr. 1.3 der Bescheide angeordnet.
