Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 13.10.2005 (AN 4 K 05.02532) über eine Gewerbeanmeldung für ein Wettvermittlungsbüro in Nürnberg entschieden und die Stadt Nürnberg verurteilt, die nach § 15 Abs. 1 GewO vorgeschriebene Empfangsbescheinigung zu erteilen. Die Klägerin, ein in Berliner Unternehmen zur Vermittlung von Sportwetten eines in Österreich ansässigen und dort konzessionierten Wettanbieters, hatte im Juli 2005 in Nürnberg ein Ladengeschäft zur Vermittlung von Sportwetten eröffnet und dies dem Gewerbeamt gemäß § 14 GewO ordnungsgemäß angezeigt.
