In der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE erzielten Entscheidung des Amtsgerichts München (Abteilung für Strafsachen) vom 28. Oktober 2004 wird umfangreich zur Nichtanwendbarkeit des § 284 StGB auf diejenigen Wettveranstalter, die im Besitz einer gültigen europäischen Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten sind, eingegangen. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls gegen die Geschäftsführer eines österreichischen Sportwettenanbieter gem. § 408 Abs. 2 Strafprozessordnung ab.