Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat durch Beschluss vom 04.05.2006 (1 N 476/05) die Rechtsbeschwerde eines privaten Sportwettenanbieters zurückgewiesen, mit der dieser im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung begehrte, keiner Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten mit festen Gewinnquoten an einen in Berlin bzw. in Gibraltar lizenzierten Sportwettenveranstalter zu bedürfen.
