Clarion ATE, der Veranstalter der Londoner Messen ATEI, ICE und ICEi, hat sein Team weiter ausgebaut: Im operativen Bereich wurden jetzt zwei neue Mitarbeiter ernannt – Sophie Matthews als Operations Manager und Paul Mills als Operations Executive.
Clarion ATE, der Veranstalter der Londoner Messen ATEI, ICE und ICEi, hat sein Team weiter ausgebaut: Im operativen Bereich wurden jetzt zwei neue Mitarbeiter ernannt – Sophie Matthews als Operations Manager und Paul Mills als Operations Executive.
Lachendes Glück in Mörbisch
Potsdam, 06. Juli 2006. Der Jackpot bei LOTTO 6 aus 49 konnte am gestrigen Mittwochabend nicht geknackt werden. Drei Spielteilnehmer hatten zwar die richtigen sechs Zahlen (7, 10, 19, 32, 34, 41) vorhergesagt, ihnen fehlte jedoch die passende Superzahl 9. Die Gewinner, ein Spieler aus Hessen und zwei aus Nordrhein-Westfalen, bekommen für ihren Sechser jeweils gut 460.000 Euro.
Das LG München (Urt. v. 25.04.2006 - Az.: 9HK O 5864/06) hat entschieden, dass das von Oddset veranstaltete WM-Karten-Gewinnspiel rechtmäßig ist. Die Münchener Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot bei Gewinnspielen: "Entgegen der Meinung der Klägerin ist § 4 Nr. 6 UWG nicht verletzt. Die genannte Vorschrift greift nur dann ein, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss es sich demnach um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer anderen Dienstleistung handeln.
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG Hamburg: VG Hamburg, Beschl. v. 29.06.2006 - Az.: 4 E 1130/06. 1. Sportwetten dürfen in Deutschland nur mit einer deutschen Lizenz angeboten oder vermittelt werden. 2. Selbst wenn das gegenwärtige Sportwettenmonopol mit dem Europarecht nicht vereinbar sein sollte, besteht keine Berechtigung, private Sportwettenvermittlung anzubieten.
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die strafrechtliche Entscheidung des OLG Stuttgart: OLG Stuttgart, Urt. v. 26.06.2006 - Az.: 1 Ss 296/05. 1. Da die Zulässigkeit von Sportwetten bis heute rechtlich umstritten ist, liegt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vor, so dass der Täter straffrei ausgeht.
Der deutsche Wettmarkt wächst und wächst - laut Institut Sport+Markt sollen bereits 6,9 Millionen Deutsche aktiv Sportwetten tippen und über 10,4 Millionen ein Interesse an Sportwetten zeigen. Die Einsätze für Sportwetten liegen nach MECN im weltweiten Vergleich bei nur USD 33 pro Jahr gegenüber USD 151 in Österreich oder USD 626 in UK. Die Umsätze in Deutschland werden zum größten Teil allerdings nicht von Deutschen, sondern von in Deutschland lebenden Ausländern erzielt. Die Deutschen selber sind eher Lotto-affin und beginnen sich erst jetzt mit niedrigen Einsätzen für Sportwetten zu interessieren.
Dr. Rösler: Politik soll nicht streiten, sondern Probleme lösen!
Gast gewinnt am Rouletteautomaten über 43.000,- Euro!
"Dinner no Limit" auf der Summerlounge
Wie bereits in Ausgabe 32 unseres Newsletter „Sportwettenrecht aktuell“ ausgeführt, war Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts in dem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 (Az. 1 BvR 1054/01) alleine deutsches Verfassungsrecht. Durch eine Hinweis auf die Parallelität der Prüfung nach europäischem Gemeinschaftsrecht hat das Verfassungsgericht jedoch auch eine fehlende Rechtfertigung der Einschränkung der europäischen Grundfreiheiten, hier insbesondere der bei Wettdienstleistungen maßgeblichen Dienstleistungsfreiheit, bejaht.
Die uneinheitliche Rechtsprechung in Sachen Sportwetten setzt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG (Urt. v. 28.03.2006 - Az.: 1 BvR 1054/01) weiter fort. Aktuelles Beispiel dafür ist die verwaltungsrechtliche Entscheidung des VG München: VG München, Urt. v. 07.06.2006 - Az.: M 16 K 04.6138. Leitsätze: I. Bewilligungen aus dem EU-Ausland berechtigten im Freistaat Bayern nicht ohne weiteren anerkennenden Akt zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten und gelten grundsätzlich nicht als Erlaubnis nach § 284 StGB. II. Der sich aus § 284 StGB ergebende Erlaubnisvorbehalt für das Veranstalten von Sportwetten ist europarechtskonform.