Durch das am 30.12.2004 in Kraft getretene Glücksspielgesetz regelt das Land Sachsen-Anhalt, dass ein Unternehmen, welches die Beteiligung an Glücksspielen gewerblich vermittelt, einer Erlaubnis nach dem Glücksspielgesetz bedarf. Für eine Übergangszeit von drei Jahren gilt diese Erlaubnispflicht für Vermittlung von Glücksspielen durch landeseigene Unternehmen nicht.