"Das Landgericht Saarbrücken hat durch am 19.09.2007 verkündetes Urteil die Einstweilige Verfügung eines Lotto-Annahmestelleninhabers vom 3.8.2007 (Az. 71 O 79/07) gegen Schlecker bestätigt. Der Inhaber einer Lotto-Annahmestelle im Saarland hatte gegen den Einzelkaufmann Herrn Schlecker eine Einstweilige Verfügung erwirkt, wonach es ihm verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr Zahlenlotterien, insbesondere die Lotterie "6 aus 49", anzubieten und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen.