OVG Münster: Rückbau eines Punkte-Gewinnspielgerätes

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Beschluss vom 03.04.2007, Az.: 4 B 2757/06, festgestellt, dass Spielgeräte, die auf Grund ihrer technischen Ausstattung die Möglichkeit eines Gewinns bieten könnten, nach ihren aktuellen Spielabläufen tatsächlich aber nicht bieten, keine Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind.

Das hier betroffene Gerät „Magic Game“ (Ultra Hot) wurde ursprünglich wie ein Geldspielgerät im Sinne des § 33 c Gewerbeordnung behandelt, besaß jedoch nicht die erforderliche Bauartzulassung der PTB. Nachdem zwischenzeitlich ein Update durchgeführt worden ist, wird nur noch um Punkte gespielt. Die von einem Spieler erzielten Punkte werden addiert; die Punktsumme kann nach Spielende auf der internen Festplatte des Gerätes in einer Highscoreliste gespeichert und später wieder abgerufen werden. Mit dem Gerät können sechs Freispiele gewonnen werden. Darüber hinausgehende Spielzeit verlängernde Punktgewinne sind nicht vorgesehen.

Das OVG kommt zum Ergebnis, dass für die Beurteilung der Zulassungs- und Erlaubnispflicht des § 33 c Absatz 1 Satz 2 Gewerbeordnung allein maßgeblich ist, ob dass fragliche Gerät heute noch als Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit anzusehen ist. Um ein Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit handele es sich aber nicht schon dann, wenn das Gerät auf Grund seiner technischen Ausstattung mit Hard- und Software sowie seiner Beschaltung so eingesetzt werden könnte, dass es Geld- oder Sachgewinne bietet, sondern erst dann, wenn es auch tatsächlich so eingesetzt wird. Die Gefahr unangemessener hoher Verluste gehe nicht abstrakt vom Spielgerät, sondern von dem zum Einsatz kommenden aktuellen Spielablauf aus. Darauf stellen auch die in § 6 a SpielV enthaltenen Regelungen ab. Die Prüfung eines solchen Geräts ohne Gewinnmöglichkeit obliegt nach Auffassung des Gerichts nicht der PTB.

Rechtmäßige Untersagung von Aufstellen und Betrieb des Unterhaltungsautomaten „Trendy“

In diesem Verfahren befaßte sich das OVG Münster auch mit der Rechtmäßigkeit einer Untersagung von Aufstellung und Betrieb des Unterhaltungsautomaten „Trendy“.

Die Aufstellung und der Betrieb des „Trendy“ sind nach Ansicht des Senats gemäß § 9 Absatz 2 SpielV verboten. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgeräts dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß §§ 33 c, d der GewO zugelassene Spielgeräte keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren.

Die beim Unterhaltungsautomaten „Trendy“ vorgesehenen sogenannten Bonuskredite stellen auch sonstige finanzielle Vergünstigungen dar, weil der Automat mit dem Einsatz weitere geldwerte Vorteile in Gestalt von Freispielen gewährt. Der Nutzer dieses Geräts ist auch Spieler im Sinne des § 9 Absatz 2 SpielV. Spieler ist nicht nur derjenige, der gerade an einem Spielgerät im Sinne des § 33 c Gewerbeordnung spielt, sondern jede Person, die sich in der Spielhalle aufhält und deshalb als potenzieller Spieler in Betracht kommt. Dazu gehören also auch Kunden, die an Unterhaltungsspielgeräten spielen.
Quelle: www.baberlin.de