Dem Inhaber eines Wettbüros in Völklingen (Saarland), der Sportwetten an Sportwettenveranstalter vermittelte, die auf der Isle of Man bzw. Malta ansässig sind, wurde 2004 seine Tätigkeit untersagt. Der Inhaber wurde nach § 284 StGB wegen unerlaubten Glücksspiels angeklagt und in dieser strafrechtlichen Angelegenheit am 25. Juli 2006 vom Landgericht Saarbrücken freigesprochen, weil er sich nach Ansicht des Gerichts wegen der unklaren Rechtslage in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe.