Erhoffter Rückenwind für private Sportwettvermittler

Bundesgerichtshof bestätigt Freispruch eines Wettbürobetreibers

Dannenberg, 16. August 2007 – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat heute entschieden, dass private Wettvermittler nicht wegen unerlaubten Glücksspiels verurteilt werden durften. Mit diesem Urteil hat das oberste deutsche Strafgericht die Rechtsauffassung des Landgerichts Saarbrücken bestätigt, das den Angeklagten freigesprochen, und die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen hatte.

In Ihrer Entscheidung stellten die BGH-Richter dabei nicht nur darauf ab, dass der Angeklagte nicht erkennen konnte, etwas Unrechtes zu tun (Verbotsirrtum), sondern verwiesen ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006, das das Sportwettenmonopol als verfassungswidrig erklärt hatte. Daher, so der BGH, sei „die Strafnorm des § 284 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar.“ (siehe beigefügte Pressemitteilung des BGH). Die Richter haben keine Zweifel, dass die Beurteilung der Rechtslage in Bayern zum Tatzeitraum auch auf das Saarland zutraf.

Markus Maul, Präsident des Verbands Europäischer Wettunternehmer (VEWU) freut sich über die heutige Entscheidung: „Wir sind froh darüber, dass die Kriminalisierung der Branche, insbesondere durch ODDSET, mit diesem Urteilsspruch ein Ende hat. Das Urteil weist klar darauf hin, dass auch in nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 angeklagten Fällen, die Strafbarkeit ausgeschlossen sein muss. Die Bewertung der Strafbarkeit des Handelns einer Person kann nicht davon abhängen, wie sich ein anderer, vorliegend ODDSET, in der von dem Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangszeit bis zum 31.12.2007 verhält“.

Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) hatte immer wieder betont, dass es nicht sein könne, dass die Anwendung einer deutschen Strafnorm von einem nicht zu beeinflussenden Verhalten der staatlichen Lotteriegesellschaften abhängen soll. Grundsätzlich könne das gesetzliche Regulierungsdefizit nicht zu Lasten eines einzelnen Bürgers gehen, sodass bis zum Inkrafttreten eines neuen Gesetzes eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt.

Auch die beiden prozessbevollmächtigten Anwälte, Guido Bongers und Dieter Pawlik, begrüßten das Urteil. „Das heutige Urteil wird Konsequenzen für viele Verbotsverfügungen insbesondere in Bayern haben. Viele Verwaltungsgerichte stützen dort ihre Entscheidungen auf § 284 StGB. Das können sie seit heute nicht mehr. Die Verbotsverfügungen können daher keinen Bestand haben“, so die beiden Verteidiger.

Pressemeldung des Bundesgerichtshofs vom 16. August 2007

Kontakt
Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) www.vewu.com
Ingrid Sebald, PR Agentur sports-comm,
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