Das Bundesverfassungsgericht hat mit mehreren heute zugestellten Beschlüssen vom 19. Oktober 2006 (Az. 2 BvR 2023/06, 2 BvR 2039/06 und 2 BvR 2067/06) Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfahren betreffen Sportwettenvermittler, die binnengrenzüberschreitend Verträge über Sportwetten an in einem anderen EU-Mitgliedstaat staatlich zugelassenen und dort laufend überwachten Buchmacher vermittelt hatten.