Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.12.2006 - Az. 3 EO 663/06 - die vorinstanzliche Entscheidung des VG Meinigen - Az. 2 E 362/06 Me - aufgehoben und die Untersagungsverfügung der Stadt Eisenach gegen einen Wettvermittler für sofort vollziehbar erklärt: Leitsätze: 1. Die Beachtung des Thüringer Staatsmonopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten kann in der Übergangsphase - wie sie das BVerfG mit Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1045/01 - (NJW 2006, 1261 = GewArch 2006, 199) zum bayerischen Landesrecht vorgegeben hat ....