Das Landgericht Würzburg hat in einem durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL geführten Strafverfahren mit Beschluss vom 27.08.2007 (Aktenzeichen: 1 Qs 221/2007) eine sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Würzburg als unbegründet verworfen. Das AG Würzburg hatte zuvor die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gem. 284 StGB gegeben sei. Das Landgericht Würzburg ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nach § 284 StGB willkürlich wäre...