Die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 (8 C 15.09) sind nunmehr auf der Webseite www.vewu.com/urteile.php veröffentlicht. Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet: 1. Wird ein staatliches Sportwettenmonopol errichtet, um die Spielsucht zu bekämpfen und problematischem Spielverhalten entgegenzuwirken, hat sich die Werbung für das staatliche Monopolangebot auf sachliche Informationen über die Möglichkeit zum legalen Wetten zu beschränken.