Bundesverwaltungsgericht Urteil gegen die Landeshauptstadt Kiel

Urteil vom 13. April 2005 Az. BVerwG 10 C 5.04 verkündet am 13. April 2005

Schleswig-Holsteinische VG vom 07. 04. 2003 – Az. VG 4 A 191/99
Schleswig-Holsteinische OVG vom 21. 01. 2004 Az. OVG 2 LB 53/03

Rechtsquellen:

GG Art. 105 Abs. 2a; Art. 3 Abs. 1

Stichworte:

Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler; Abwälzbarkeit der Automatensteuer.

Leitsatz:

Der in einer Vergnügungssteuersatzung verwendete Erhebungsmaßstab nach der Stückzahl der Spielautomaten weist nicht den durch Art. 105 Abs. 2 a GG gebotenen zumindest lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler auf, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 50% von dem Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen (Fortführung von BVerwGE 110,237).