Casino Admiral AG wünscht eine weitere Klärung des Konzessionsverfahrens

Vaduz, 20. Juli 2012 – Die Casino Admiral AG begrüsst das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Sachen Konzessionsverfahren zum Betrieb einer Spielbank, in welchem sie im Wesentlichen Recht erhalten hat. Sie möchte nun klären lassen, ob die Konklusion des VGH, das gesamte Konzessionsverfahren sei nichtig, vom Staatsgerichtshof (StGH) gestützt wird. Die Casino Admiral AG hat unbestritten ein korrektes, spruchreifes Gesuch eingereicht, das sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt. Sollte ihr die Konzession zustehen, könnte nicht zuletzt eine langwierige Neuausschreibung vermieden werden, die das Casino-Projekt um Jahre verzögert.
Mit Urteil vom 31. Mai 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein den Entscheid der Regierung, die geplante Konzession zum Betrieb einer Spielbank der Casino Vaduzerhof AG zu erteilen, aufgehoben und das Konzessionsverfahren für nichtig erklärt.

Die Casino Admiral AG begrüsst dieses Urteil, in welchem sie mit ihrer Beschwerde gegen den Konzessionsentscheid in wesentlichen Aspekten vom VGH Recht erhalten hat. Sie ist jedoch der Auffassung, dass sie mit der Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden ist. Sie hat deshalb beschlossen, den Staatsgerichtshof anzurufen.

In seiner Begründung des Urteils führt der VGH aus, die Regierung habe bei ihrem Entscheid über die Konzessionsvergabe in wesentlichem Ausmass auf einen nicht rechtsgültigen Bewertungsbogen mit einer unrechtmässigen Gewichtung der Entscheidungskriterien abgestützt. Die Casino Admiral AG teilt diese Auffassung. Sie ist jedoch der Meinung, dass dieser Umstand für das zu beurteilende Konzessionsverfahren gar nicht relevant ist. Die Anwendung des Bewertungsbogens, mit dem die Gewichtung der Entscheidungskriterien erfolgt, ist in der Tat nur dann vorgesehen, wenn mehrere Gesuchsteller die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen.
Nach Ansicht der Casino Admiral AG war dies jedoch mit Bezug auf das Gesuch des Mitbewerbers nicht der Fall. Diese Auffassung wird im Urteil des VGH in genereller Form gestützt. Hätte eine Prüfung des Gesuchs des Mitbewerbers bezüglich Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen stattgefunden, hätte nach Ansicht der Casino Admiral AG das Gesuch des Mitbewerbers ausgeschlossen werden müssen. In der Folge wäre die Konzession der Casino Admiral AG als einziger Bewerberin zuzusprechen gewesen. Die Casino Admiral AG hat unbestritten ein korrektes, spruchreifes Gesuch eingereicht, das sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

Die Casino Admiral AG macht deshalb nun von ihrem Recht Gebrauch, den Sachverhalt durch den StGH klären zu lassen. Sollte ihr die Konzession zustehen, könnte nicht zuletzt eine langwierige Neuausschreibung vermieden werden, die das Casino-Projekt um Jahre verzögert.
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Stefan Hassler
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