Änderung des Geldwäschegesetzes durch das Geldwäschepräventions-Optimierungs-Gesetz

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 dem vom Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2011 verabschiedeten Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention gemäß Artikel 80 Absatz 2 und 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zugestimmt. Das Gesetz datiert vom 22. Dezember 2011 und wurde am 28. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Artikelgesetz ist im Wesentlichen am 29. Dezember 2011 in Kraft getreten, einige wenige Regelungen werden gemäß Artikel 12 des Gesetzes jedoch erst zum 1. März 2012 Gesetzeskraft erlangen.

Das Gesetzesvorhaben war von Anfang an nicht unumstritten und so gingen die Diskussionen im Vorfeld – und nicht nur in der hoch interessanten, rund zweieinhalbstündigen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 19. Oktober des letzten Jahres – weit auseinander.

Eigentliches Ziel des Gesetzes war es, lediglich bestimmte Sorgfalts- und Meldepflichten des Geldwäschegesetzes zur besseren Bekämpfung der Geldwäsche auf den sogenannten Nichtfinanzsektor, zu dem u. a. auch die Spielbanken zu zählen sind, auszuweiten und zu konkretisieren.

Herausgekommen ist ein nur schwer verdauliches Regelungskonvolut, welches selbst dem in der Gesetzesauslegung Geübten an so mancher Stelle einfach nur den Kopf schütteln lässt: So erschließt sich wohl nur wenigen Eingeweihten die präventive oder gar optimierende Wirkung einer Umbenennung seit Jahren fest eingeführter Begriffe (Verdachtsanzeige in Verdachtsmeldung, Kommission der Europäischen Union in Europäische Kommission). Doch im Ernst: Der ein oder andere Mitarbeiter eines Verpflichteten wird als Geldwäschebeauftragter seines Unternehmens sicherlich häufiger als bisher professionelle anwaltliche Hilfestellung benötigen, um seine Aufgabenstellung und seinen Verantwortungsbereich aus dem Text überhaupt heraus zu lesen, aber auch um seine Aufgabe ggf. bei der Geschäftsleitung entsprechend durchsetzen zu können. Hier wird das Akzeptanzmanagement des nunmehr in Geldwäscheangelegenheiten federführenden Bundesministeriums der Finanzen wohl noch Großes leisten müssen.

Der Anspruch des Gesetzgebers nach Verbesserung – oder gar Optimierung (wie es der Gesetzestitel verspricht) – scheint bei der Formulierung vieler Regelungen jedoch gewaltig unter die Räder gekommen zu sein (s. o). Oder lag es einfach nur am Druck, das Gesetz unbedingt noch vor dem Jahreswechsel 2011/2012 veröffentlichen zu müssen? Dies mag vielleicht auch die vielen rechtsetzungstechnischen Makel und Ungenauigkeiten erklären, die in einem normalen Normsetzungsverfahren ansonsten eher selten anzutreffen sind.

Doch diese Unzulänglichkeiten einmal außen vor gelassen: Welche Bedeutung hat das o. a. Gesetz nun für die Spielbanken in Deutschland?

Es soll an dieser Stelle nur auf den folgenden, m. E. jedoch entscheidenden Punkt hingewiesen werden:

Das Gesetz ändert im Wesentlichen (Artikel 1) das sogenannte Geldwäschegesetz. Nach diesem Gesetz (§ 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG) werden die Spielbanken zur Einhaltung und Beachtung bestimmter Maßnahmen bei der Ausübung ihres Geschäfts verpflichtet. So haben Spielbanken Spielbankbesucher zu identifizieren, die Jetons (Spielmarken) im Wert von 2.000 € oder mehr kaufen oder verkaufen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GwG). Dieser Pflicht kommen die Spielbanken seit Jahren nach, indem sie ihre Gäste bereits beim Betreten der Spielbank, d. h. an der Rezeption, im Rahmen der Eintrittskartenerstellung um Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bitten. Neu ist jedoch, dass die Spielbanken ab 1. März 2012 (dies ist eine der wenigen Ausnahmen zum späteren Inkrafttreten) zusätzlich sicherzustellen haben, dass jede Transaktion im Wert von 2.000 Euro oder mehr im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf oder Tausch von Jetons dem jeweiligen Spielbankbesucher auch zugeordnet werden kann (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GwG). In diesem Punkt wird das Gesetz seinem Namen auch wirklich gerecht, denn der wesentliche, über viele Jahre vom Bundesgesetzgeber hingenommene Schwachpunkt der bisherigen Regelung war, dass es keine Verknüpfung der an der Rezeption identifizierten Person zu den von ihr im Spielbetrieb eingesetzten Geldbeträgen gab und die Bestimmung somit letztlich ins Leere lief. Warum allerdings weiterhin (bare) Spieleinsätze im weit umsatzstärkeren Glücksautomatenspiel völlig ungeregelt bleiben, bleibt das Geheimnis der Gesetzesautoren. Hier hätte möglicherweise eine analoge Identifizierungspflicht erheblich die Geldwäscheprävention optimieren können.

Im Gesetzgebungsverfahren gab es im Übrigen von interessierter Seite durchaus Versuche, den Schwellenwert von 2.000 auf 5.000 € anzuheben. Diese fanden jedoch kein Gehör, so dass nun abzuwarten sein wird, wie die einzelnen Spielbanken diese gesetzliche Vorgabe umsetzen werden. M. E. kann es nur einen bundesweiten Lösungsansatz geben, der in die Richtung geht, jeglichen Bargeldverkehr an den Spieltischen nicht mehr zuzulassen. Dadurch würde sicherlich so mancher Spielbankbesucher sein bisheriges Spiel- und Setzverhalten umstellen müssen. Die damit einhergehende Entschleunigung des Tischspiels dürfte nicht unbedingt von Nachteil für so manchen Spieler sein. So wird das Gesetz voraussichtlich wenigstens suchtpräventive Wirkung entfalten.