OVG Lüneburg bestätigt Urteil des VG Hannover zur Ausgabe von Testcoupons für Freispiele an Geldspielgeräten

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat mit Beschluss vom 6.11.2009, Az. 7 LA 79/09, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht (VG) Hannover vom 17.06.2009, Az. 11 A 4402/07 abgelehnt.

Auch nach Ansicht des OVG verstößt die Ausgabe und Einlösung von Testcoupons für Freispiele gegen § 9 Absatz 2 SpielV. Diese Vorschrift untersagt Spielhallenbetreibern, dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß dem §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräten oder anderen Spielen keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht zu stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren.
Das OVG macht in seiner Begründung deutlich, dass das Verbot des § 9 Absatz 2 SpielV aus Gründen der Eindämmung des Spieltriebs weit gefasst werden muss und sich nicht nur auf Jackpots bezieht.

Das VG Hannover hatte mit Urteil vom 17.06.2009, Az. 11 A 4402/07, festgestellt, dass die Einlösung von Freispielgutscheinen an einem Geldspielgerät, die in einer Wochenzeitung veröffentlicht worden sind, gegen § 9 Absatz 2 SpielV verstößt. Nach dem OVG ist ein Spieler im gewerberechtlichen Sinne jede Person, die sich in Spielabsicht in einer mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c Gewerbeordnung (GewO) ausgestatteten Räumlichkeit oder in deren unmittelbarer Nähe aufhält oder an einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO teilnimmt.

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