Erneute Abweisung von Spielerklagen gegen Zahlungsanbieter und Online-Casinos

Ein Artikel von Rechtsanwalt Claus Hambach und Rechtsanwalt Maximilian Kienzerle

Rechtsanwalt Claus Hambach
Rechtsanwalt Claus Hambach
Hambach & Hambach vertritt derzeit zahlreiche Online-Glücksspielanbieter und Zahlungsdienstleister gegen hunderte unberechtigte Zahlungsforderungen von Spielern, die ihre Spielverluste zurückfordern. Die Spieler gehen dabei irrig davon aus, dass sie ihre Verluste bei der Teilnahme an Online-Glücksspielen ohne großen Aufwand zurückfordern können, da sie nach eigener Aussage an illegalen Glücksspielen teilgenommen hätten. Die Tatsache, dass die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel nach dem Strafgesetzbuch verboten ist, wird dabei von den Spielern meist verdrängt. Das Risiko, selbst wegen Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel belangt zu werden, schätzen viele Spieler offenbar als gering ein. Wie falsch diese Einschätzung ist, zeigen zwei aktuelle Urteile des Landgerichts Leipzig und des Amtsgerichts München sowie eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig.

Mit Endurteil vom 1. September 2021 wies das Landgericht Leipzig die Klage eines Spielers mit prägnanter Begründung ab (Az. 07 O 3100/20). Die Gefahr, den Spieleinsatz zu verlieren, sei Glücksspielen gerade immanent. Unabhängig davon könne man dem Kläger entgegenhalten, dass er selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte (§ 817 S. 2 BGB). Der Spieler dürfte sich damit nach Auffassung des LG Leipzig gemäß § 285 StGB strafbar gemacht haben. Die Spieler können also froh sein, wenn gegen sie kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Mit Beschluss vom 1. September 2021 wies das Landgericht Braunschweig den Antrag eines Spielers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück (Az. 8 O 1958/21). Dem Spieler sei schon kein Schaden im rechtlichen Sinne entstanden. Schließlich habe er sich bewusst entschieden, den Betrag im Gegenzug für eine Gewinnchance einzusetzen und das Verlustrisiko einzugehen. Darüber hinaus habe der Spieler selbst gegen das Strafgesetzbuch verstoßen. Dem Vorwurf der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen stehe der strafbare Verstoß des Spielers gegen das Verbot der Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel gegenüber, siehe § 285 StGB.

Schließlich wies das Amtsgericht München in einem – rechtskräftigen – Endurteil vom 10. Juni 2021 die Klage eines Spielers gegen einen Zahlungsdienstleister ebenfalls ab (Az. 223 C 24223/20). Das Gericht stellte klar, dass der Zahlungsdienstleister nicht gegen vertragliche Pflichten gegenüber dem Spieler verstoßen hatte. Ein Anspruch aus Deliktsrecht scheitere bereits daran, dass der Zahlungsdienstleister kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt habe. Dabei konnte sich das Amtsgericht auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München stützen.

Damit war Hambach & Hambach bislang in sämtlichen Verfahren, in denen die Kanzlei Online-Casinoanbieter oder Zahlungsdienstleister gegen Spieler vertreten hat und es zu einem Endurteil kam, erfolgreich (siehe ferner Landgericht München I, Urteil vom 13. April 2021, Az. 8 O 16058/20; Amtsgericht Euskirchen, Urteil vom 31. Mai 2021, Az. 13 C 156/20). Prozessvertreter waren der Gründungspartner der Kanzlei, Claus Hambach, Senior Associate Maximilian Kienzerle und Associate Phillip Beumer.

Die Spieleranwälte rühmen sich dagegen in erster Linie mit Versäumnisurteilen, also Urteilen, bei denen das verklagte Unternehmen wegen fehlerhafter Zustellung der Klage gar nichts von dem Gerichtsverfahren wusste.

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