Oberverwaltungsgericht lehnt Eilantrag gegen Schließung der Spielhallen im Rahmen des „Teil-Lockdowns“ ab

Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. November 2020

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Normenkontrollverfahren den Eilantrag einer Betreiberin zweier Spielhallen in Halle (Saale) abgelehnt, die im Rahmen der „Achten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ in der Fassung vom 30. Oktober 2020 angeordnete Schließung von Spielhallen in der Zeit vom 2. November 2020 bis zum 30. November 2020 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Das Oberverwaltungsgericht hat es zwar als offen angesehen, ob die Verordnungsregelungen dem Parlamentsvorbehalt gerecht werden. Bei derart offenen Erfolgsaussichten habe aber eine Folgenabwägung stattzufinden, die eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dringend erforderten.

Die Schließung der Spielhallen sei geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Die Regelung sei unter Berücksichtigung der weiten Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers bei derzeitiger Betrachtung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Insbesondere stehe der Eingriffszweck in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Zudem werde der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber von Spielhallen dadurch gemildert, dass sog. „Neue Corona-Hilfen“ für Unternehmen, die von der zielgerichteten, zeitlich befristeten Maßnahme des „Teil-Lockdowns“ betroffen sind, geschaffen worden seien, die über die bestehenden bisherigen Unterstützungsprogramme deutlich hinausgingen.

Auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Spielhallen sei mit der Regelung nicht verknüpft. Die unterschiedliche Behandlung von Spielhallen und den weiterhin geöffneten Ladengeschäften, Einkaufszentren, Friseuren, Nagelstudios und Sonnenstudios sei nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage von sachlichen Gründen getragen und gerechtfertigt.

Beschluss vom 10. November 2020 – 3 R 214/20