Rabenschwarzer Tag für private Sportwetten: Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt reihenweise Untersagungsverfügungen

Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg

Rechtsanwälte Klemm & Partner
Reetwerder 23A
D - 21029 Hamburg
Gleich in elf Verfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 15.04.2008 (Az.: 4 E 971/08 u.a.) einstweilige Rechtsschutzanträge privater Sportwettanbieter abgelehnt. Die Rechtsposition der Freien und Hansestadt Hamburg, jeweils vertreten durch die Kanzlei Rechtsanwälte Klemm & Partner, wurde damit erneut bestätigt.

In sämtlichen Verfahren wollten die privaten Sportwettanbieter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsmittel gegen entsprechende Untersagungsverfügungen erreichen. Der Auffassung, dass die bereits im letzten Jahr ergangenen Untersagungsverfügungen in Anbetracht der seit dem 01.01.2008 geltenden Rechtslage rechtswidrig seien, erteilte das Verwaltungsgericht Hamburg eine deutliche Absage. Das Verwaltungsgericht Hamburg konnte in den jeweils ausführlich begründeten Beschlüssen weder durchgreifende verfassungsrechtliche noch gemeinschaftsrechtliche Bedenken feststellen und betrachtete auch im Übrigen das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Sportwettenmonopols als überwiegend.

– Der Glücksspielstaatsvertrag ermächtigt unter Beibehaltung des Sportwettenmonopols zum Einschreiten gegen unerlaubtes Glücksspiel und bietet – so das Verwaltungsgericht Hamburg – hierfür in § 9 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag die geeignete Rechtsgrundlage. Der Umstand, dass § 9 Glücksspielstaatsvertrag nicht gemäß § 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über „Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft“ notifiziert worden ist, sei unerheblich. Denn insoweit fällt § 9 Glücksspielstaatsvertrag bereits nicht unter den Begriff der technischen Vorschrift im Sinne des Artikel 8 Abs. 1, 1. Unterabsatz der genannten Richtlinie.

– Das Verwaltungsgericht Hamburg konnte ferner Ermessensfehler nicht feststellen. Solche Fehler folgten insbesondere nicht daraus, dass in den angegriffenen Untersagungsverfügungen noch auf die Rechtslage bis zum 31.12.2007 Bezug genommen worden war. Die Freie und Hansestadt Hamburg durfte sich in den einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne weiteres auf die seit dem 01.01.2008 geltende Rechtslage berufen.

– Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Das Sportwettenmonopol ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Hamburg durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber darf bei Sportwetten mit festen Gewinnquote aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlich Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen. Sämtliche Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 28.03.2006 aufgestellt hat, seien eingehalten.

– In Einklang mit dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.03.2008 (Az.: 4 Bs 5/08) vermochte das Verwaltungsgericht Hamburg Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht nicht zu erkennen.

Von einer Trendwende in der Rechtsprechung, auf die so mancher privaten Sportwettanbieter spekuliert, kann nach dem Gesagten keine Rede sein.

Download der Entscheidung im Volltext unter: http://www.klemmpartner.de/news/741/