Österreichische Lotterien dürfen sich nicht „einzig legaler Internetanbieter“ nennen – HG Wien erlässt einstweilige Verfügung und bestätigt Zulässigkeit des bwin Angebots

Österreichische Zivilgerichte haben sich in letzter Zeit in Wettbewerbsverfahren mehrfach mit der Gemeinschaftskonformität des österreichischen Glücksspielmonopols auseinandergesetzt und sich dazu stets sehr kritisch geäußert. Anlassfall der jüngsten Entscheidung des Handelsgerichts Wien war ein Zeitungsinserat des österreichischen Monopolbetreibers Österreichische Lotterien GmbH („ÖLG“) in einer österreichischen Tageszeitung sowie gleichlautende Hinweise auf der Homepage der ÖLG. Darin hat ÖLG mit dem Slogan „win2.day at – Das einzig legale Spielangebot im Internet“ geworben und behauptet, Spielteilnehmer an ausländischen Internetspielen würden leicht ins Visier der Finanzbehörden geraten und könnten mit Strafen bis zu 7.500 Euro belangt werden. Die Aussagen beziehen sich auf Internetspielbanken; Sportwetten sind in Österreich seit mehreren Jahrzehnten nicht Teil des Glücksspielmonopols und können auf Basis von Lizenzen auch von privaten Anbietern betrieben werden.

Die bwin International Ltd. („bwin“), Branchenführer unter den privaten Internet-Glücksspielanbietern in Österreich, hat ÖLG in der Folge auf Unterlassung derartiger Behauptungen geklagt und gleichzeitig eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese einstweilige Verfügung hat das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 7. April 2008 antragsgemäß erlassen.

Das Handelsgericht Wien hält die Behauptungen der ÖLG für unrichtig, irreführend und herabsetzend. Ein Leser wird sie nämlich auf bwin als die wohl bekannteste ausländische Anbieterin von Internet-Glücksspielen beziehen und den Eindruck gewinnen, dass das Angebot von bwin illegal sei und er sich strafbar mache, wenn er das Angebot in Anspruch nimmt. Dieser Eindruck ist aber – so das Handelsgericht Wien – unrichtig. Die Rechtmäßigkeit des Glücksspielangebots von bwin war nämlich bereits Gegenstand mehrerer Verfahren und ist von sämtlichen damit befassten Gerichten bestätigt worden. Das Handelsgericht Wien beruft sich zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere auf aktuelle Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien und führt aus, dass in Österreich in Anbetracht der breiten Palette an monopolisierten Spielmöglichkeiten und der aggressiven Bewerbung nicht von einer kohärenten und systematischen Beschränkung der Spielleidenschaft gesprochen werden könne. Auch die von ÖLG vorgebrachten ordnungspolitischen Ziele könnten nach Ansicht des Handelsgerichts Wien ein Monopol nicht rechtfertigen, weil diese Ziele ebenso effektiv mit einem gemeinschaftskonformen Konzessionssystem mit einer angemessenen Zahl an Konzessionen unter strengen Auflagen und Kontrollen erreicht werden könnten. Nach Ansicht des Gerichts bedeutet sohin das österreichische Glücksspielmonopol eine unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führt dazu, dass bwin auch Online-Casinospiele legal anbietet. Die Behauptungen der beklagten ÖLG seien daher objektiv unrichtig, irreführend und herabsetzend.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass (auch) in Österreich Handlungsbedarf für die Politik besteht. Sofern Österreich Gemeinschaftsrecht entsprechen will – wovon auszugehen ist -, dann ist eine zeitgemäße Regulierung des Online-Glücksspiels unerlässlich.

Dr. Thomas Talos, Partner bei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH
Mag. Petra Guth, Rechtsanwaltsanwärterin bei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH

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