OVG Hamburg bestätigt Untersagungsverfügung gegenüber bwin

Rechtsanwalt Gero Tuttlewski

Rechtsanwälte Klemm & Partner
Reetwerder 23A
D - 21029 Hamburg
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 25.3.2008 – 4 Bs 5/08 – eine Untersagungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber bwin e.K. bestätigt.

In der streitgegenständlichen Verfügung wurde bwin e.K. u.a. untersagt „… Sportwettenangebote oder andere Glückspiele über das Internet oder auf andere Weise in Hamburg anzubieten oder zu vermitteln. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Pflichtige sicherzustellen, dass auf den von ihm verantworteten Internetportalen (z.B. bwin.de und betandwin.de) oder entsprechenden Mobilfunkportalen deutlich darauf hingewiesen wird, dass Personen, die sich in Hamburg aufhalten, legal keine Sportwetten tätigen können. Darüber hinaus hat er dafür Sorge zu tragen, dass Kunden vor Abschluss des Wettvertrages versichern müssen, dass sie sich nicht in Hamburg aufhalten.“

Das VG Hamburg hatte dem Eilrechtsschutzantrag von bwin e.K. mit Beschluss vom 19.12.2007 stattgegeben, u.a. mit Hinweis auf die DDR-Erlaubnis des Antragstellers und Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit Hamburgs und der Geeignetheit der Maßnahme. Der erstmals mit Sportwetten befasste 4. Senat des OVG Hamburg entsprach der Beschwerde der Stadt Hamburg und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Verfügung:

1. bwin e.K. könne sich in Hamburg nicht auf die vermeintliche Legalisierungswirkung einer DDR-Erlaubnis berufen. Die von bwin e.K. behauptete bundesweite Geltung der DDR-Gewerbeerlaubnis verstieße gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung, da einer beispielsweise in Hamburg erteilten Gewerbeerlaubnis eine solche Wirkung nicht zukäme.

2. Auch unter der Geltung des neuen Staatsvertrags sei das staatliche Glücksspielmonopol mit Verfassungsrecht und Europarecht vereinbar. Diese Feststellung erstreckt das OVG Hamburg – in eingehender Auseinandersetzung mit der Kritik der Europäischen Kommission – ausdrücklich auch auf den Verbotstatbestand des § 4 Abs. 4 GlüStV. Jedenfalls für den Rechtsraum der Europäischen Union sei auch von der „transnationalen Durchsetzbarkeit“ dieses Verbots auszugehen. Im Rahmen der Kohärenzprüfung knüpft der 4. Senat an die sektorale Betrachtung des 2. Senats an und lehnt das von der EU-Kommission postulierte umfassende Kohärenzgebot ab.

3. Die Bedenken der ersten Instanz an der örtlichen Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg teilt das OVG Hamburg nicht: „Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts überschreitet die Antragsgegnerin durch das Verlangen, der Antragsteller möge seine Kunden vor Abschluss eines Wettvertrages versichern lassen, dass sie sich nicht in Hamburg aufhalten, ihre örtliche Zuständigkeit nicht. Denn diese Anordnung richtet sich nicht gegen einen auswärtigen Wettlustigen, sondern gegen den Antragsteller, der seine berufliche Tätigkeit in Hamburg ausüben möchte. Dass sich die Befolgung der Anordnung an einem Ort außerhalb Hamburgs auswirkt, ist für die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin … unerheblich.“

4. In der angeordneten Standortabfrage sieht das Gericht auch keinen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

5. Die Missbrauchsmöglichkeit (durch falsche Angaben des Wettlustigen über seinen Aufenthaltsort) lasse die Anordnung als Mittel der Gefahrenabwehr auch nicht als ungeeignet erscheinen, denn ein erheblicher Teil der Benutzer werde sich sicherlich rechtstreu verhalten wollen. „Um die Eignung eines Mittels bejahen zu können, ist es … nicht erforderlich, dass der gewünschte Erfolg in jedem Fall eintritt.“

OVG Hamburg, Beschluss vom 25.3.2008 – 4 Bs 5/08 –

Die Freie und Hansestadt Hamburg wird in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das staatliche Glücksspielmonopol betreffend, durch die Rechtsanwälte Klemm & Partner vertreten.