Sportwettenvermittlung an Sportwetten Gera GmbH nach derzeitiger Rechtslage erlaubt

Der VDSD e.V. wurde aktuell über eine hoch interessante Entscheidung des BVerfG, Az. 1 BvR 973/05, zu einer Verfassungsbeschwerde des Verbandsmitglieds, der Laola Spielsysteme GmbH informiert. Das BVerfG hatte nach Erledigungserklärung im Rahmen der Kostenentscheidung Ausführungen zur Rechtslage vorgenommen. Nach Rücksprache des VDSD mit dem Prozessbevollmächtigten, RA Dr. Andreas Zumschlinge, geht die Bedeutung der mitgeteilten Rechtsausführungen des BVerfG weit über die Kostenentscheidung hinaus.

Die Laola Spielsysteme GmbH vermittelte aus Niedersachsen heraus Sportwetten an die Sportwetten Gera GmbH. Diese Vermittlung wurde der Laola Spielsysteme GmbH untersagt. Aufgrund tatsächlicher Beendigung der Vermittlung hatte das BVerfG im Rahmen der Kostenentscheidung die Rechtslage anhand des derzeitigen Staatsvertrages 2004 und der Rechtslage in Niedersachsen zu prüfen.

Das BVerfG führt hierzu sinngemäß aus, dass das OVG Niedersachsen in seinem Beschluss die verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Art. 12 GG verkennt. So rechtfertige sich eine Untersagung der Vermittlung nur dann, wenn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Sportwettmonopols eingehalten werden. Die verfassungsrechtlichen Aussagen im Urteil des BVerfG vom 28.03.2006 treffen dabei auch auf die Rechtslage in Niedersachsen zu. Das Niedersächsische Lotteriegesetz kenne jedoch keine Regelungen, die gemäß den verfassungsrechtlichen Anforderungen die konsequente Ausrichtung des staatlichen Wettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht gewährleisten. Dieses (Regelungs-)Defizit werde auch nicht durch die Regelungen des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. Nds. GVBl 2004, 165) aufgefangen….. .

Im Ergebnis führt das BVerfG weiter aus, dass das staatliche Sportwettmonopol in Niedersachsen in seiner bisherigen Ausgestaltung als verfassungswidrig anzusehen und der mit ihm einhergehende Ausschluss anderer als der von einem nach dem Niedersächsischen Lotteriegesetz zugelassenen Veranstalter angebotener Sportwetten daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

Der Volltext der Entscheidung kann aufgrund der freundlichen Übermittlung der Laola Spielsysteme GmbH unter der URL www.vdsd-online.de in dieser Pressemeldung angesehen werden.

Unter Berücksichtigung dieser in der Kostenentscheidung enthaltenen Rechtsauffassung des BVerfG kommt damit zum Tragen, dass eine Sportwettenvermittlung nach derzeitiger Rechtslage nur dann untersagt werden kann, wenn die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols unter den Gesichtspunkten der Entscheidung des BVerfG vom 28.03.2006 eingehalten sind. Im Rahmen der derzeitigen Rechtslage konnte dies vom BVerfG aufgrund des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland 2004 und anhand der landesrechtlichen Vorschriften in Niedersachsen nicht als erfüllt angesehen werden.

Der Beschluss des BVerfG dürfte auch richtungsweisend für die rechtliche Situation ab dem 01.01.2008 sein. Mit Ablauf des Jahres 2007 endet die vom BVerfG gewährte Übergangszeit, in der die Länder grundsätzlich die Möglichkeit haben, ein Monopol durch verfassungskonforme und anwendbare Gesetze aufzubauen. Es steht aber bereits jetzt fest, dass aufgrund der nicht umfassend erfolgten Notifzierung die Ausführungsgesetze als Landesrecht nicht in allen Ländern zum 01.01.2008 anwendbar sein werden.
Damit würde der bisherige Rechtszustand weiter geltend, für den die o.g. Ausführungen des BVerfG auch über den 01.01.2008 hinaus anzuwenden sind.

VDSD e.V.
Nitzschke
Vorstand