„Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, das durch das Angebot in gastronomischen Betrieben, Personengruppen zur Teilnahme an der Lotterie verführt werden, die sonst nicht an einem Glücksspiel teilgenommen hätten.
Dies widerspricht den legitimen Zielen des § 1 LottStV. Mithin verstößt die Veranstaltung der Lotterie in gastronomischen Betrieben gegen § 4 Abs. 1 LottStV.
Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Beklagte zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (…) bereits Maßnahmen ergriffen, insbesondere ihre Werbeaktivitäten drastisch eingeschränkt habe.
Dadurch wird die mit dem Angebot der Lotterie in Gaststätten verbundene Anlockwirkung nicht entscheidend gemindert. Die Übertragung der Ziehungen über Monitore in gastronomischen Betrieben lenkt die Aufmerksamkeit der Besucher in noch stärkerem Maße auf das Angebot als herkömmliche Werbung.“
Das Gericht bestätigte damit weitgehend die Entscheidung der 1. Instanz des LG Hannover, vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.03.2007.