Das OLG Celle (Urt. v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07) hat auch in der 2. Instanz entschieden, dass die staatliche Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig ist. "Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, das durch das Angebot in gastronomischen Betrieben, Personengruppen zur Teilnahme an der Lotterie verführt werden, die sonst nicht an einem Glücksspiel teilgenommen hätten. Dies widerspricht den legitimen Zielen des § 1 LottStV. Mithin verstößt die Veranstaltung der Lotterie in gastronomischen Betrieben gegen § 4 Abs. 1 LottStV.