VGH Kassel bestätigt Verbot privater Sportwettenvermittler

Hessischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Verbot privater Sportwettenvermittler – LOTTO Hessen begrüßt Beschluss des Gerichtshofs

Wiesbaden, 10.09.2007
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel setzt seine konsequente Rechtssprechung fort und bestätigt in seinem Beschluss vom 30. August 2007 erneut das Verbot privater Sportwettenangebote in Hessen (AZ 7 TG 439/07). Zur Entscheidung stand die Beschwerde eines privaten Sportwettenvermittlers gegen den sofortigen Vollzug einer Verbotsverfügung.

Nach dem Verwaltungsgericht Darmstadt bestätigte nun auch das oberste hessische Verwaltungsgericht, dass der Sofortvollzug rechtmäßig ist. In seinem Beschluss legte der Hessische Verwaltungsgerichtshof dar, dass ein Verbot der privaten Sportwettvermittlung die europäische Dienstleistungs­freiheit eben nicht unzulässig einschränkt. Er begründete dies mit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefahren- und Suchtpotential von Sportwetten. Es bedürfe auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, so das Gericht, denn es bestehe kein Zweifel an der europarechtskonformen Ausgestaltung der hessischen Rechtslage. Die unveränderte europäische Rechtssprechung sieht vor, dass es Sache der nationalen Gerichte sei, über die Verhältnismäßigkeit nationaler Beschränkungen zu entscheiden, so der Gerichtshof weiter.

Der Geschäftsführer von LOTTO Hessen, Dr. Heinz-Georg Sundermann begrüßte die Entscheidung des höchsten hessischen Verwaltungsgerichts. „Damit wird eine klare Rechtslage auch konsequent umgesetzt“, so Sundermann.

In Hessen darf nur das Land Sportwetten veranstalten. Gem. § 284 StGB ist es strafbar, ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten zu veranstalten.

Dorothee Hoffmann
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