Umsatzsteuer auf Gastwirteprovision

Das Finanzgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 V 1107/07, entschieden, dass die Gastwirteprovisionen, die ein Automatenaufstellunternehmer dem Gastwirt für das Aufstellen eines Geld-Gewinn-Spiel-Gerätes zahlt, auch nach der Linneweber-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH-Urteil vom 17.02.2005, C 453/02) der Umsatzsteuer unterliegen. Der Gastwirt kann sich nicht auf die unmittelbar anwendbare Steuerbefreiung des Artikel 13 B lit. f) der 6. EG-Richtlinie berufen. Nach Ansicht des FG des Saarlandes bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass allein der Umstand der Umsatzbeteiligung einen Gastwirt, der einem Automatenaufstellunternehmer die Aufstellung von Geldspielgeräten gegen eine umsatzabhängige Provision gestattet, nicht zum umsatzsteuerfreie Umsätze tätigenden „Glücksspielunternehmer“ macht.

Die vom FG des Saarlandes vertretene Auffassung entspricht den Ausführungen des BA in seinem Rundschreiben-Nr. 074/05 vom 04.11.2005. Dort hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass die Leistungen des Gastwirts auch nach der Linneweber-Entscheidung des EuGH umsatzsteuerpflichtig bleiben, der Aufstellunternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aber nicht als Vorsteuer zum Abzug bringen kann, solange die Umsätze von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten umsatzsteuerfrei waren.

Entnehmen Sie bitte Einzelheiten dem BA-Rundschreiben-Nr.: 042/07 vom 30. August 2007, dem auch der Beschluss des FG des Saarlandes beigefügt ist.
Quelle: www.baberlin.de.