Urteil des Landgerichts Bielefeld bezüglich der Wortmarke „Lotto“

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Löschung einer Marke wegen Verfalls in Anspruch. Dem liegt folgendes zugrunde:
Gegenstand des Unternehmens der 1998 gegründeten Beklagten (eingetragen unter HRB ***** AG Münster) ist die zentrale Abwicklung von Marketing-Aktivitäten für den Deutschen Lotto- und Totoblock oder einzelne Lotteriegesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist seit dem 21.07.1999 (mit Priorität vom 26.01.1999) die Wortmarke „Lotto“ eingetragen (Register-Nr./Aktenzeichen 39904315.2). Am 20.06.2006 richtete die Klägerin einen Antrag auf Löschung der marke wegen Verfalls infolge Nichtbenutzung (§ 49 MarkenG) an das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Beklagte widersprach dem Antrag teilweise. Soweit sie nicht widersprach, löschte das Deutsche patent- und Markenamt mit Wirkung vom 04.10.2006 die betreffenden Waren/Dienstleistungen. Seither ist die Marke noch für die nachfolgend aufgeführten Waren/Dienstleistungen eingetragen:

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Rechtsanwalt
Boris Hoeller