Verfassungsbeschwerde gegen Urteil d. BFH v. 23.11.2006 erhoben

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.11.2006 (Az.: V R 67/05) das vom Bundesverband Automatenunternehmer e.V. (BA) unterstützte Musterverfahren zur Durchbrechung der Bestandskraft von Umsatzsteuerbescheiden als unbegründet abgewiesen hat (BA-Nachricht vom 7.2.2007), wurde mit Schriftsatz vom 02.03.2007 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhoben.

Nach Auffassung des klagenden Aufstellunternehmers hätte der BFH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorlegen müssen, ob eine bestandskräftige behördliche Entscheidungen nach Ablauf der Klagefrist auf Grund fehlerhafter Umsetzung einer EG-Richtlinie nachträglich hätte aufgehoben werden müssen. Diese Nichtvorlage an den EuGH ist jetzt mit einer Verfassungsbeschwerde beim BverfG wegen Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter angegriffen worden.

Wenn die vom BA unterstützte Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, ist damit noch nicht entschieden, ob es tatsächlich zu einer Durchbrechung der Bestandskraft der strittigen Umsatzsteuerfestsetzung kommt. Die maßgeblichen Vorlagefragen müssten dann zunächst vom BFH dem EuGH vorgelegt werden. Erst nach einer Entscheidung des EuGH lässt sich sagen, ob es tatsächlich zu einer Erstattung aus bestandskräftigen Entscheidungen kommt.

Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass jeder Aufstellunternehmer entsprechend den bereits früher geäußerten Empfehlungen des BA gut beraten ist, Umsatzsteuererklärungen möglichst offen zu halten und gegen bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide Einspruch zu erheben. Sollten Finanzämter unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 23.11.2006 Unternehmer auffordern, ruhende Einsprüche zurückzunehmen, sollte in jedem Fall mit Hinweis auf die Verfassungsbeschwerde das weitere Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Nachdrücklich ist zu empfehlen, das einzelne Vorgehen mit dem steuerlichen Berater und dem Rechtsanwalt des persönlichen Vertrauens abzuklären. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei diesen Hinweisen um pauschale Antworten handelt, die bei der Beurteilung des individuellen Prozessrisikos nur einen begrenzten Aussagewert haben können.

Weitere Einzelheiten zu dieser Thematik finden Sie in der Anlage zum BA-Rundschreiben 016/07 („Handlungsbedarf wegen Verfassungsbeschwerde zu bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden“).