EuGH bestätigt zum wiederholten Male Glücksspielmonopol

Waterloo für Liberalisierungsbefürworter

Der Europäische Gerichtshof setzt mit seiner heutigen Entscheidung zu Placanica seine bisherige Judikatur konsequent fort: Nationale Beschränkungen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Glücksspielbereich bis hin zum völligen Verbot von Glücksspielen sind zulässig!

Mit dieser Entscheidung wurde den Schlussanträgen des Generalanwaltes, der eine Liberalisierung im Glücksspielbereich angestrebt hat, eine massive Abfuhr erteilt.

Der EuGH präzisiert deutlich, dass zugelassene Betreiber (Konzessionäre), somit auch nationale Monopole, „attraktive Alternativen“ zu illegalen Glücksspielen sowie „eine breite Palette von Spielen“ anbieten müssen wozu auch ein entsprechender „Werbeumfang“ und der „Einsatz neuer Vertriebstechniken“ zulässig sind (Randnummer des Urteils [RN] 55). Der EuGH führt auch aus, dass ein Konzessionssystem einen wirksamen Mechanismus darstellen kann, um die im Glücksspielbereich tätigen Betreiber zu kontrollieren. Hiezu ist anzumerken, dass sich das vom EuGH geprüfte italienische Konzessionssystem wesentlich vom österreichischen unterscheidet, beispielsweise schließen die österreichischen Regelungen anders als in Italien Kapitalgesellschaften nicht von der Bewerbung um Glücksspielkonzessionen aus.

Eine klare Absage erteilt der EuGH all jenen, die vermeinen, dass eine Konzession in einem EU-Mitgliedsstaat dazu berechtigt, in der gesamten EU Glücksspiele anzubieten.

Der EuGH hat mit der vorliegenden Entscheidung zum wiederholten Male die Verhältnismäßigkeitsprüfung nationaler Regelungen der Mitgliedsstaaten den jeweiligen nationalen Gerichten zugewiesen (RN36). Dazu ist anzumerken, dass die österreichischen Höchstgerichte die Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes bereits mehrfach geprüft und unbeanstandet gelassen haben.

Nach Ansicht des EuGH sind nationale Einschränkungen der Dienst- und Niederlassungsfreiheit im Glücksspielbereich u. a. aus „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“, des „Verbraucherschutzes“, der „Betrugsvorbeugung“ sowie zur „Verhütung der Störung der sozialen Ordnung“ gerechtfertigt. „Sittliche, religiöse und kulturellen Besonderheiten“ eines Landes sind hierbei zu beachten. Den nationalen Gesetzgebern und den staatlichen Stellen kommt dabei ein ausreichender „Ermessensspielraum“ zu, um entsprechende Beschränkungen (Monopol bis Verbot) zu statuieren (RN45, 46 und 47).

Zudem ist der EuGH auch der Ansicht, dass eine „kontrollierte Expansion“ bestehender Konzessionäre im Glücksspielbereich zulässig ist (RN55).

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