Unzureichende Möblierung führt nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

In Vollzug der restriktiven Regelungen der neuen SpielV verfügen Ordnungsbehörden die Abräumung unzulässiger Unterhaltungsspielgeräte und fordern sodann vereinzelt auch wegen Verkleinerung der Spielfläche eine Reduzierung der Geldgewinnspielgeräte.

Zu diesem Themenkomplex hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem aktuellen Urteil vom 26.01.2007 (Az. 11 A 3724/05) nunmehr festgestellt, dass eine dauerhafte Nichtnutzung von Teilen der weiterhin zugänglichen Spielhallengrundfläche jedenfalls nicht ohne weiteres zum Erlöschen der Spielhallenerlaubnis führt.

Der klagende Aufstellunternehmer betreibt eine Spielhalle, bestehend aus fünf mit offenen Durchgängen in Türbreite miteinander verbundenen Räumlichkeiten. Drei der Räume wurden zum Zeitpunkt einer Betriebskontrolle durch die Erlaubnisbehörde nicht mehr zum Spielen benutzt. Daraufhin stellte die Behörde in einem Bescheid fest, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielstätte gänzlich erloschen sei.

Grundsätzlich hat jede wesentliche Veränderung in einem für die Konzessionierung relevanten Anknüpfungspunkt das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge. Zu den wesentlichen Veränderungen gehört auch jede Verkleinerung und Nutzungsänderung der von der Betriebserlaubnis erfassten Räumlichkeiten.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass es sich trotz der baulich bedingten räumlichen Unterteilung des klägerischen Betriebes in fünf verbundene Räumlichkeiten, um eine einheitliche Spielhalle handelt, für die auch nur eine Erlaubnis erteilt worden ist. Eine wesentliche Veränderung dieser Räume habe durch die veränderte Möblierung einzelner Räume der Spielhalle mit Unterhaltungsspielgeräten nicht stattgefunden.

Herr RA Marcus Tangemann, der Justiziar des Nordwestdeutschen Automaten-Verband e.V., weist ausdrücklich darauf hin, dass das Urteil bislang noch nicht rechtskräftig ist. Er empfiehlt dringend, in Spielhallen Leerstände auf größeren Flächen oder gar einzelnen Räumen durch Aufstellung zulässiger Unterhaltungsgeräte zu vermeiden.

Das Urteil des VG Hannover finden Sie im NAV-Rundschreiben 02/2007.