Neue Spielverordnung

9. Januar 2007: Informationen und Klarstellungen

Es ist auch der PTB nicht entgangen, dass die Zulassungen der neuen Generation von Spielgeräten zu gewissen Irritationen geführt haben. Die hohen Punktezahlen, mit denen operiert wird, führen gelegentlich zu der Vermutung, dass die in der Spielverordnung festgelegten Grenzen nicht eingehalten seien.

Die nachfolgenden Erläuterung sollen aufklären.

Der Verordnungsgeber hat mit der jüngsten Novellierung der Spielverordnung einen Paradigmen­wechsel vollzogen, der zunächst erläutert werden soll. Im Gegensatz zur alten Spielverordnung, in der bestimmte Anforderungen an die Spiele aufgestellt waren, z. B. Einsatz, Gewinn, Sonderspiele, Risiko, Merkmalsübertragung, wird in der neuen Spielverordnung direkt auf die Reg­lementierung des Geld­flusses abgestellt und im Gegenzug die Spielgestaltung selbst für den Hersteller freigegeben. Neu ist auch, dass jetzt im laufenden Spielbetrieb die Einhaltung der Grenzwerte für die Geldbewegungen durch die Kontrolleinrichtung überwacht wird. Das hat zu mehr Si­cherheit bei der Einhaltung der Grenzwerte geführt, aber auch neue Freiheiten bei der Spielgestaltung gebracht.

So schreibt der Verordnungsgeber jetzt nicht mehr die Einsatz- und Gewinnhöhe von Spielen vor. Er spricht in der neuen Spielverordnung überhaupt nicht mehr von einem Spiel und hat auch keine Regelungen rund um ein Spiel aufgestellt. Die Hersteller sind nun frei, bestimmte Abläufe als ein Spiel zu bezeichnen. Vielmehr regelt der Verordnungsgeber die Geldmengen, die in bestimmten Zeitabschnitten eingesetzt oder gewonnen werden dürfen. Dabei verstehen sich Einsatz und Gewinn als Geldbeträge, die aus der Verfügungsgewalt des Spielers bzw. in die Verfügungsgewalt des Spielers gelangen. Nur diese Geldübergabe­prozesse sind reglementiert. Was auf dem Spiel­gerät sonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und abgebaut, riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt werden dürfen, ist nicht geregelt. Das heißt, dies alles ist frei gestaltbar.

Für Außenstehende kommt erschwerend hinzu, dass Spielgeräte gelegentlich in der entsprechenden Werbung mit Aussagen charakterisiert werden, die nicht immer für die notwendige Transparenz sorgen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Umgang mit Punkten ebenfalls die Begriffe „Einsatz“ und „Gewinn“ verwendet und sehr hohe „Gewinne“ in Punkteform angeboten werden. Diese Begriffe entsprechen nicht denjenigen der Spielverordnung. Auf Werbeaussagen der Hersteller hat die PTB jedoch keinen Einfluss.

Die PTB gewährleistet durch die Prü­fung und Zulassung der Geldspielgeräte aber, dass die Geldmengenbegrenzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Spielverordnung eingehalten werden. Das gilt unabhängig davon, wie klar oder verwirrend werbende Darstellungen formuliert sind.

Chipkarten und Vernetzung von Spielgeräten

Hin und wieder wird befürchtet, Chipkarten in Geldspielgeräten und die Vernetzung von Spielhallen bzw. von Geldspielgeräten könnten missbräuchlich eingesetzt werden. Mit dieser allgemeinen Sorge wird dann die Forderung verbunden, die PTB möge den Einsatz von Chipkarten und die Vernetzung der Geräte generell verbieten.

Dazu gibt die PTB folgende Informationen:

– Chipkarten (z.B. Technikerkarte, Jugendschutzkarte) und Vernetzungsschnittstellen werden hinsichtlich ihrer Rückwirkung auf zulassungsrelevante Eigenschaften der Spielgeräte überprüft. Sie selbst unterliegen aber in der Spielverordnung, die die wesentliche rechtliche Grundlage für die Zulassung von Geldspielgeräten ist, keinen weiteren Vorschriften. Es gelten daher bei Bauartprüfungen nur die allgemeinen Anforderungen der Spielverordnung.

– Näheres zu Chipkarten findet man in der veröffentlichten Technischen Richtlinie unter den Punkten 1.5, 1.6, 1.7, 2.8 und 2.9.
– Die zugelassenen Chipkartenfunktionen werden als Bestandteil der Bauartzulassung veröffentlicht. Andere Funktionen sind nicht erlaubt.
– Spielhallenvernetzungen sind nicht Bestandteil von Spielgeräten und unterliegen damit nicht der Bauartzulassung. Schnittstellen zu Spielgeräten, über die eine Vernetzung hergestellt werden kann, unterliegen wie Chipkarten dem Verbot der unerlaubten Rückwirkung. Es gelten ebenfalls die oben angeführten Punkte der Technischen Richtlinie.
– Für ein generelles Verbot von Chipkarten und Spielhallenvernetzungen enthält die Spielverordnung keine Grundlage.

„Mehrere tausend Geräte illegal“ ?

Unter dieser Überschrift wird im Internet ein „Skandal“ in der PTB festgestellt und u.a. behauptet, die PTB toleriere es, dass zulassungswidrige Geldspielgeräte in größerer Zahl betrieben werden. Weiter wird behauptet, es bestünde die Gefahr, dass Automatenunternehmer diese Geräte unwissentlich zulassungswidrig betreiben.

Diese Vermutungen werden mit Maßnahmen der PTB in Zusammenhang gebracht, die anlässlich eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Augsburg notwendig wurden. Dieses Ermittlungsverfahren wurde in der Öffentlichkeit durch einen Bericht in der Zeitschrift „Der Spiegel“ im Dezember 2004 bekannt.

Ohne auf technische Einzelheiten einzugehen, stellt die PTB klar, dass die in Augsburg festgestellten Veränderungen grundsätzlich nicht den Spielerschutz gemäß § 33e GewO betrafen und ein Aufsteller aktiv Hardwareveränderungen hätte vornehmen müssen, um einen zulassungswidrigen Zustand herbeizuführen. Eine unwissentliche Benutzung veränderter Geräte muss in diesem Zusammenhang nicht befürchtet werden, da von einer zulassungswidrigen Auslieferung durch die Hersteller nicht ausgegangen werden kann.

Eine Information zu Zulassungsbelegen mit falschem Zulassungsinhaber

In einigen wenigen Fällen ist bei der Ausstellung der Zulassungsbelege in der PTB irrtümlich nicht der richtige Zulassungsinhaber eingetragen worden. Die Zulassungsbelege mit den falschen Zulassungsinhabern enthalten stets die richtige Zulassungsnummer und die zutreffende Bezeichnung der Bauart. Es ist daher jederzeit möglich, die Geräte zu identifizieren. Die PTB hat deshalb von einer Umtauschaktion abgesehen. Sollte in diesen Fällen dennoch weiterer Klärungsbedarf vorhanden sein, steht die PTB für Auskünfte zur Verfügung.

19. Juni 2006: Rolle der PTB bei Unterhaltungsspielgeräten

Der Bundesverband der Automatenunternehmer (BA) bittet um eine Klarstellung der Zuständigkeit der PTB im Zusammenhang mit Unterhaltungsspielgeräten. Da die Antwort von allgemeinem Interesse ist, wird sie hier in wesentlichen Teilen veröffentlicht.

Die PTB ist für die Prüfung und Zulassung von Spielgeräten gemäß § 33c GewO zuständig. Das ist in der Gewerbeordnung und mit näheren Bestimmungen in den §§ 11 ff. SpielV geregelt. Durch die Bauartzulassung wird für die Vollzugsbehörden verbindlich festgestellt, dass bei den Nachbaugeräten keine Gefahr für unangemessene hohe Verluste in kurzer Zeit besteht (Rechtsnorm gemäß § 33e GewO). Mit dem Zulassungsbeleg und dem Zulassungszeichen weist der Aufsteller nach, dass das Gerät den Anforderungen der Gewerbeordnung und Spielverordnung entspricht. Die Vollzugsbehörden brauchen bei diesem Verfahren keine weiteren Ermittlungen anzustellen.

Für Unterhaltungsspielgeräte sind keine Zuständigkeiten der PTB in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen festgelegt. Die PTB nimmt Prüfungen für Unterhaltungsspielgeräte nicht vor und gibt keine so genannten Freistellungserklärungen ab. § 6a SpielV betrifft nach hiesiger Auffassung die Ausübung des Gewerbes und berührt nicht die Zulassungsregelungen in §§ 11ff. SpielV.

Das für Spielgeräte gemäß § 33c GewO angewendete Verfahren mit Bauartzulassung und Bescheinigung bzw. Kennzeichnung der identischen Nachbaugeräte ist u. E. auch nicht übertragbar auf erlaubnisfreie Unterhaltungsspielgeräte. Denn zum Einen gibt es keine Prüfpflicht und zum Anderen ist eine Kennzeichnung von Seriengeräten nicht vorgesehen. Eine Feststellung, dass ein bestimmtes Einzelgerät unter Beachtung von §6a SpielV ein Unterhaltungsspielgerät ist, ist nicht automatisch übertragbar auf andere, als baugleich angenommene Geräte. Überdies gibt es bei erlaubnisfreien Geräten auch keine Verpflichtung, Seriengeräte tatsächlich identisch zu produzieren oder sie nicht nachträglich zu verändern.

Abschließend verweisen wir auf die neue Spielverwaltungsvorschrift, die die notwendigen Klarstellungen im Umgang mit Unterhaltungsspielgeräten vorgenommen hat.

26. Mai 2006: Klarstellung zu herstellerabhängigen Freischaltungen
26. Mai 2006: Auf Grund vieler Anfragen und bekannt gewordener Verlautbarungen zu diesem Thema in der letzten Zeit erfolgt hier eine Klarstellung aus Sicht der PTB.

13. April 2006: Neue Version der Technischen Richtlinien

Mit Aufnahme der Prüfungen nach neuer Spielverordnung ist Präzisierungsbedarf bei den Technischen Richtlinien entstanden. Die bisher erforderlichen Veränderungen sind in eine Version 3.1 eingearbeit worden. Die neue Version ist ab 13. April 2006 in der Rubrik „Richtlinien, Merkblätter“ abrufbar.