Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sich auf DDR-Erlaubnis berufenden Anbieters für Internetsportwetten gegen sofort vollziehbare Untersagung

Die in Thüringen ansässige Beschwerdeführerin bietet Sportwetten an. Dabei beruft sie sich auf eine vom Magistrat der Stadt Gera erteilte Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz vom 6. März 1990. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt untersagte im Oktober 2004 der Beschwerdeführerin, insbesondere Sportwetten mit festen Gewinnquoten auch über das Internet anzubieten und entgegenzunehmen. Die Untersagungsverfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Untersagung blieb vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Zwar verkennt das Oberverwaltungsgericht bei der im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes vorgenommenen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigen Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt. Da die Beschwerdeführerin bisher aber keinen schweren Nachteil aus der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung erlitten hat, ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit dennoch nicht (mehr) angezeigt.

Soweit das Landesverwaltungsamt unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, dessen verfassungsrechtliche Aussagen grundsätzlich auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt übertragbar sind, das Verbot gewerblicher Sportwetten und die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung weiter aufrecht erhält, kann die Beschwerdeführerin in einem erneuten Eilverfahren vor den Verwaltungsgerichten (§ 80 Abs. 7 VwGO) eine Kontrolle der dies rechtfertigenden verfassungsrechtlichen Vorgaben erreichen.

Ohne Aussicht auf Erfolg ist die Verfassungsbeschwerde schließlich im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität auch insoweit, als die Beschwerdeführerin eine Verletzung insbesondere ihres Grundrechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt einer Verkennung der Legalisierungswirkung der bei ihr vorliegenden Erlaubnis nach dem DDR-Gewerbegesetz rügt. Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, eine fachgerichtliche Klärung der sowohl hinsichtlich der räumlichen Reichweite im Gebiet der neuen Bundesländer als auch der gegenständlichen Erstreckung der Erlaubnis auf das Internetwettgeschäft nicht abschließend geklärten rechtlichen Wirkungen ihrer gewerberechtlichen Erlaubnis zum „Abschluss von Sportwetten“ nach DDR– Gewerbegesetz im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Die insoweit aufgeworfenen Fragen sind, auch hinsichtlich etwaiger Grundrechtsverletzungen, die aus der Versagung der Anerkennung einer Legalisierungswirkung der nach dem DDR-Gewerbegesetz erteilten Erlaubnis für das Land Sachsen-Anhalt herrühren könnten, vorrangig im Rahmen der von der Beschwerdeführerin erhobenen Anfechtungsklage zu entscheiden.