VGH Baden-Württemberg kippt Wettbüro-Vergnügungssteuer

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil in einem vom Unterzeichner geführten Normenkontrollverfahren die Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr (Schwarzwald), soweit sie Sportwettbüros betreffen, für unwirksam erklärt.

Die in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Lahr enthaltenen Bestimmungen zu Wettbüros entsprechen einem in Baden-Württemberg und NRW verbreiteten Muster. Hiernach unterliegt der Vergnügungssteuer das Vermitteln und/oder Veranstalten von Pferdewetten und Sportwetten „in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen“. Steuerschuldner ist allein der Wettbürobetreiber. Die Steuer beträgt monatlich 100 Euro pro angefangene 10 m² Fläche. Die Vergnügungssteuersatzung differenziert nicht danach, ob die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse kostenlos ist oder ein Eintrittsgeld bezahlt werden muß.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde die Zulässigkeit der Einbeziehung von Wettbüros, in denen – wie allgemein üblich – die Möglichkeit der Mitverfolgung der Wettereignisse kostenlos ist, sowie die Zulässigkeit des Flächenmaßstabs. Es ist davon auszugehen, daß sich das Urteil auf alle nach demselben Muster erstellten Wettbüro-Vergnügungssteuersatzungen übertragen läßt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Zwar besteht die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, die jedoch voraussichtlich wenig erfolgversprechend sein dürfte. Die Nichtigerklärung dürfte nämlich auf der Anwendung von Landesrecht (§ 9 Abs. 4 KAG BW) beruhen, die vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft wird.

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