OLG Düsseldorf bestätigt Bundeskartellamtsbeschluss zum Lottovertrieb

– Lotto-Vertrieb im Supermarkt steht nichts mehr im Wege

– Neuer Staatsvertrag muss sich an europäischem Kartellrecht messen

Das OLG Düsseldorf hat heute die sofortige Umsetzung des Bundeskartellamtsbeschlusses von Ende August in allen wesentlichen Punkten bestätigt. Somit bleibt die Beschwerde des Deutschen Lottoblocks gegen den Sofortvollzug ohne Wirkung. Die Lottogesellschaften sind ab sofort wieder dazu verpflichtet, Spielscheine aus dem Stationärvertrieb von FLUXX entgegenzunehmen. Darüber hinaus dürfen wegen der vom Kartellamt festgestellten Wettbewerbswidrigkeit sowohl das Regionalitätsprinzip als auch Teile des so genannten Regionalisierungsstaatsvertrages nicht weiter angewendet werden.

Weiterhin bekräftigt das OLG, dass Lottogesellschaften Verträge nicht ohne sonstigen Anlass allein deshalb kündigen dürfen, weil ordnungsbehördlich zugelassene Glücksspiele über terrestrische Vermittlungsstellen vermittelt werden. Besonders hervorzuheben ist die Feststellung des OLG, dass auch der neue Lotteriestaatsvertrag, der im Dezember von den Ministerpräsidenten der Bundesländer verabschiedet werden soll, an den Maßstäben des europäischen Kartellrechts zu messen ist.