Landgericht Wiesbaden lehnt Prozesskosten-hilfeantrag des „spielsüchtigen“ Dieter S. gegen Lotto Hessen mangels Erfolgsaussichten der Klage ab

Im Juli 2006 reichte Dieter S. beim Landgericht Wiesbaden einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ein, um von Lotto Hessen einen Betrag von rund 250.000 € einzuklagen. Dieter S. behauptete, spielsüchtig zu sein und forderte deshalb den angeblich im Jahre 2004 verspielten Einsatz von Lotto Hessen zurück.

Dieter S. wandte sich an die Medien, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen – allerdings ohne den gewünschten Erfolg, denn das Landgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 14. September 2006 den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die Klage keine Erfolgsaussichten hat.

Die Wiesbadener Richter glauben nicht, dass Dieter S. infolge von Spielsucht geschäftsunfähig ist. Lotto Hessen hat sich gegenüber Dieter S. korrekt verhalten und keinen Fehler gemacht sowie alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit des Spielgeschäfts zu gewährleisten und den staatlichen Auftrag der Suchtprävention zu erfüllen. Die Wiesbadener Richter folgten daher im Ergebnis auf ganzer Linie der Argumentation von Lotto Hessen und wiesen den Antrag zurück.

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